Allgemeine Geschäftsbedingungen der SuSTEK GmbH
§ 1 Allgemeines
(1) Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt)
gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der SuSTEK GmbH (im
Folgenden auch einzeln Partei oder gemeinsam Parteien genannt). Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Geltung
wird bei Vertragsschluss ausdrücklich in Textform vereinbart.
(2) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(3) Der Inhalt unserer Website und unsere Leistungen richten sich nur an Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB, Vereine und an Mitglieder der freien Berufe.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich
eine andere Vereinbarung getroffen wird oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist.
Angebote des Kunden können wir innerhalb von 14 Tagen annehmen. Eine
Empfangsbestätigung gilt nicht als Annahme. Die Annahme kann stillschweigend durch
Lieferung der Ware erfolgen; in diesem Fall wird keine gesonderte Empfangsbestätigung
erteilt.
(2) Unsere Angaben zum Vertragsgegenstand wie Konstruktion und Form werden nur
Vertragsinhalt, soweit sie Voraussetzung für den vertraglich vereinbarten Zweck sind.
Änderungen von Konstruktion und Form sind jederzeit möglich, soweit sie für den Kunden
nicht unzumutbar sind. Zumutbar sind in jedem Fall technische Änderungen, Anpassungen
an den neusten Stand von Wissenschaft und Technik, Veränderung der Konstruktionsweise
und die Materialauswahl.
(3) Mengen-. Maß-, Farb- und Gewichtsangaben unterliegen den handelsüblichen Toleranzen.
(4) Ausschlaggebend für die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist der schriftlich
geschlossene Vertrag, der alle getroffenen Abreden beinhaltet, einschließlich dieser AGB.
AGB des Kunden finden keine Anwendung. Diesen wird ausdrücklich widersprochen.
Mündliche Zusagen werden nicht Vertragsinhalt. Ergänzungen und Abänderungen zum
Vertrag bedürfen zumindest der Textform.
§ 3 Lieferung
(1) Unsere Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und
exklusive Verpackungs- und Versandkosten. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgen
Lieferungen unfrei ab Werk. Die Auswahl von Versandart und Verpackung steht in unserem
pflichtgemäßen Ermessen.
(2) Angegebene Lieferfristen und –termine sind unverbindlich und nicht Vertragsinhalt. Bei
Versendung bezieht sich der Liefertermin auf die Übergabe an den Transporteur
(Schickschuld) oder – falls ausdrücklich vereinbart - die Bereitstellung zur Abholung
(Holschuld).
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Lieferung auf Kosten des Kunden versichert.
(4) Wir sind zu Teillieferungen befugt.
(5) Der Kunde ist nicht befugt, die Lieferung wegen unwesentlicher Mängel zurückzuweisen.
Seine Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt.
(6) Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, können wir
die Lieferung verweigern, bis der Kunde seine Pflichten erfüllt hat. Rechte wegen Verzugs
des Kunden bleiben davon unberührt.
§ 4 Erfüllungsort und Gefahrübergang
(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, ist Murrhardt Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.
(2) Die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes oder der Verzögerung der Lieferung geht mit
Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Das gilt auch für Teillieferungen.
(3) Verzögert sich die Lieferung, geht die Gefahr nach Abs. 2 ab dem Tag der
Versandbereitschaft auf den Kunden über. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Verzögerung
nicht zu vertreten hat.
§ 5 Zahlungsmodalitäten
(1) Unsere Preise verstehen sich in EURO, soweit nicht anders vereinbart. Falls gesetzliche
Steuern anfallen, werden diese gesondert ausgewiesen. Den Preisen liegen unsere
Auftragsbestätigungen zugrunde. Mehr- oder Sonderleistungen können separat veranschlagt
werden.
(2) Preisänderungen sind vorbehalten, soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
Liefertermin mehr als vier Wochen liegen. Erhöhen sich bis zu unserer Leistung die Löhne,
die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis
angemessen entsprechend der Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr
als 5 % des vereinbarten Preises, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne Abzug fällig, sofern nicht etwas
anderes schriftlich vereinbart ist. Wurde eine Skontovereinbarung getroffen, darf ein Abzug
nur erfolgen, wenn kein anderer fälliger Rechnungsbetrag offen steht. Die Zahlung gilt erst
dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag regressfrei verfügen können (Zahlungseingang).
Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Nach Ablauf der 30-Tage-Frist kommt der
Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs gelten
die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 III, 288 BGB; der Verzugszinssatz beträgt
9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Gerät der Kunde mit einer Zahlung – aus diesem oder einem anderen Rechtsverhältnis - in
Verzug oder werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die
Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt,
unsere ausstehende Leistung nur gegen Vorauszahlung oder Sicherungsleistung zu
erbringen.
§ 6 Annahmeverzug
(1) Der Kunde kommt in Annahmeverzug, wenn er die Lieferung nicht fristgemäß abnimmt.
(2) Nach einem Monat ab Verzugseintritt können wir eine Einlagerungsgebühr von 5 % des
Rechnungsbetrags je angefangenen Monat erheben. Die Geltendmachung und der
Nachweis höherer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs des Produkts geht das Eigentum an
dem Produkt erst auf den Kunden über, wenn der entsprechende Preis und alle zugehörigen
Kosten vollständig an uns bezahlt wurden (Vorbehaltsware). Der Kunde bewahrt die
Vorbehaltsware auf unentgeltlicher, treuhänderischer Grundlage als Verwahrer für uns auf
und lagert sie getrennt von anderer Ware.
(2) Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht
in Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen oder Belastungen ist er nicht
befugt. Die Entgeltforderungen aus der Veräußerung tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab;
der Kunde ist zum Einzug dieser Forderungen berechtigt.
(3) Bei Vertragsverstößen des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware wieder in Besitz
zu nehmen, sie dauerhaft einzubehalten, sowie alle einer Beschlagnahme zuträglichen
Schritte zu unternehmen. Die hierbei anfallenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
(4) Wird das Vorbehaltseigentum weiterverarbeitet oder mit anderen Sachen kombiniert,
erwerben wir Miteigentum an der kombinierten Sache im Verhältnis des Werts des
Vorbehaltseigentums zum Endprodukt.
§ 8 Gewährleistung
(1) Jede Lieferung ist unverzüglich gemäß § 377 HGB auf Mängel zu untersuchen, erkennbare
Mängel sind unmittelbar zu rügen. Andere Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung
zu rügen. Der Nachweis von Rechtsmängeln wegen der Verletzung von Schutzrechten
Dritter gilt erst als geführt, wenn ein Urteil ergangen und rechtskräftig ist. Bei der Lieferung
gebrauchter Gegenstände ist die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen.
(2) Bei rechtzeitiger Mängelrüge werden wir das mangelhafte Produkt zunächst nach eigenem
Ermessen reparieren oder ersetzen. Wir sind berechtigt, die beanstandeten Produkte vor Ort
in Augenschein zu nehmen und/oder ihre frachtfreie Rücksendung an uns zu verlangen.
Erweist sich die Mängelrüge als begründet, erstatten wir dem Kunden die Kosten des
günstigsten Versandwegs ab ursprünglichem Lieferort.
(3) Gewährleistungsansprüche des Kunden entbinden ihn nicht von seiner
Zahlungsverpflichtung. Ist die Minderung des Kaufpreises zulässig, darf der Kunde
Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den
Mängeln steht.
(4) Wir machen keine Angaben oder geben keinerlei Gewährleistung in Bezug auf unverschuldet
entstehende Mängel (zum Beispiel wegen falscher oder unzureichender Lagerbedingungen
der Produkte, missbräuchlicher Handhabung oder Verwendung der Produkte für nicht
vorgesehene Zwecke, Veränderung der Produkte durch den Kunden oder Nichteinhaltung
unserer Anweisungen oder Empfehlungen, oder aus Nachlässigkeit des Kunden).
Technische Beratung durch uns vor bzw. während der Verwendung der Produkte, mündlich
oder schriftlich, erfolgt nach bestem Gewissen, aber begründet keine
Gewährleistungsansprüche gegen uns.
(5) Wir erteilen keine Garantien oder Zusicherungen. Eventuelle anwendungstechnische
Beratungen, Vorschläge, Berechnungen und ähnliches sind unverbindlich und begründen
keine Rechte des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, sich durch eine eigene Prüfung von der
Geeignetheit unserer Produkte für den Vertragszweck zu überzeugen.
(6) Die Verjährung sämtlicher Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.
§ 9 Haftung
(1) Die Parteien vereinbaren eine Haftungsbeschränkung auf Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche wegen
(a) vorsätzlichem oder bei grob fahrlässigem Handeln,
(b) Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie
(c) der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), d. h. einer solchen
Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und
vertrauen darf.
Der Schadens- oder Aufwendungsersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist, mit Ausnahme der in vorstehendem Satz 2 (a) und (b) aufgeführten Fälle, auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Für Schäden durch den unsachgemäßen Gebrauch unserer Produkte wird keine Haftung
übernommen. Mögliche Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder höhere Gewalt. Als höhere Gewalt gelten z.B. Krieg,
Unruhen, Maßnahmen von Behörden, freiwillige oder unfreiwillige Einhaltung eines
Gesetzes, Streiks, Maschinenschäden, Produktionsunterbrechungen, Aussperrungen,
Anlagenausfall, Sabotage, Brand, Explosionen, terroristische Gewalttaten,
Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen und andere unabwendbare
Ereignisse, sowie Verzögerungen durch Lieferanten oder Transporteuren. Das gilt nicht für
die Zahlungspflicht des Kunden.
(4) Liegt ein Hindernis nach Absatz 3 nicht nur vorübergehend vor, sind wir zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Natur verlängert sich unsere Lieferfrist
entsprechend. Ist dem Kunden die Verzögerung bei der Lieferung nicht zumutbar, kann er
durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten.
§ 10 Schutzrechte
(1) Das Eigentum und/oder das Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und
Kostenvoranschlägen sowie sonstige dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen
bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen nur mit unserer Einwilligung Dritten gegenüber
zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Die von uns zur Herstellung des Vertragsgegenstands verwendeten oder hergestellten
Gegenstände verbleiben, auch wenn der Kunde sich an deren Kosten beteiligt oder diese
getragen hat, in unserem Eigentum.
(3) Der Kunde versichert, dass die Durchführung des Auftrags keine Rechte Dritter verletzt, stellt
uns von deren potenziellen Ansprüchen frei und haftet für sämtliche Schäden, einschließlich
Anwalts- und Prozesskosten.
§ 11 Sonstiges
(1) Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen den Parteien findet das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus
der Geschäftsbeziehung ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden. Die
Anwendung der Wiener Konvention über den internationalen Verkauf von Waren (CISG vom
11. April 1980) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Die Parteien sind sich einig, weitergehende Informationspflichten gegenüber dem Kunden
nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 BGB auszuschließen.
(3) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Vereinbarung
unbeabsichtigte Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieser AGB nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden
Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen den
Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks
dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die
Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst
gewesen wäre. Die Parteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in gebotener Form,
jedoch zumindest schriftlich, zu bestätigen.
(4) Die Rechte und Pflichten gemäß dieser AGB dürfen ohne das vorherige schriftliche
Einverständnis der anderen Partei von beiden Parteien nicht übertragen oder abgetreten
werden. Dieses Einverständnis sollte nicht unbillig verweigert werden.
Stand: 01. Januar 2018